Jugendstrafrecht

Für Jugendliche ab dem 14. bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres gelten die Vorschriften des Jugendstrafrechts. Auch auf Heranwachsende zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr können diese Bestimmungen angewendet werden. Dies hängt von dem Entwicklungsstand des jungen Erwachsenen ab und wird jeweils im konkreten Einzelfall beurteilt.

Gerade im Jugendstrafrecht kann eine sachgerechte Verteidigung erheblichen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen. Denn die Aufgabe des Verteidigers ist es hier, die Persönlichkeit des Jugendlichen und dessen Reifegrad einzuschätzen und dies dem Gericht zu vermitteln. Der Verteidiger muss daher nicht nur die Besonderheiten des Jugendstrafrechts kennen, sondern sollte auch Erfahrung im Umgang mit jugendlichen Straftätern haben.

Zu den typischen Jugenddelikten zählen etwa

  • Ladendiebstahl
  • Sachbeschädigung
  • Straßenverkehrsdelikte
  • Schwere und gefährliche Körperverletzung („S-Bahn-Schläger“)
  • Raub und räuberische Erpressung („Abziehen“ anderer Jugendlicher)
  • Erpressung
  • Sexualstraftaten (z.B. Übergriffe im Internet, Sexuelle Gewalt unter Alkoholeinfluss, Vergewaltigung)
  • Nötigung
  • Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (Drogendelikte)

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