Kündigung / Kündigungsschutzklage in Zeiten der Corona-Krise
Auch in diesen außergewöhnlichen Zeiten, mit angeordneten Schließung von Geschäften und ganzen Wirtschaftszweigen, sehen sich Arbeitnehmer mit der Kündigung durch den Arbeitgeber konfrontiert. Für Arbeitnehmer ist entscheidend, rasch gegen die Kündigung vorzugehen, denn drei Wochen nach Zugang der Kündigung muss die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Sonst ist die Kündigung wirksam, auch wenn sie tatsächlich unwirksam ist. Im weiteren Verlauf ist dann zu klären, ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde. Genauso kann von Relevanz sein, die Beteiligung eines Betriebsrates erfolgt ist oder ein Tarifvertrag anwendbar ist. Auch Betriebsgröße und Art der Beschäftigung (z.B. Ausbildungsverhältnis, Mini-Job, usw.) können eine Rolle spielen. Außerdem stellt sich die Frage, ob nicht etwa ein anderer Mitarbeiter weniger schutzwürdig ist und zuvor hätte gekündigt werden müssen. Wer hier nicht rechtzeitig handelt, spielt mit der Zukunft seines Arbeitsplatzes und verschenkt möglicherweise Geld.
Arbeitgeber stehen im Gegenzug vor dem Problem, dass aus wirtschaftlichen Gründen die Anzahl der Beschäftigten reduziert werden muss. Um hier zusätzlichen finanziellen Einbußen vorzubeugen, empfehlen wir dringend im Vorfeld abzuklären, ob und unter welchen Voraussetzungen sowie welchem Mitarbeiter möglicherweise gekündigt werden kann. Auch auf Arbeitgeberseite ist die Kündigungsfrist zu prüfen, genauso wie die Betriebsgröße, die Art der Beschäftigung, die Beteiligung eines Betriebsrates oder die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages. Wer vorschnell – vielleicht sogar fristlos – den „falschen“ Mitarbeiter entlässt, muss nicht nur mit einer Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers und Lohnfortzahlung in der Folgezeit rechnen, er hat dadurch auch das Vertrauensverhältnis zu diesem Mitarbeiter oft nachhaltig zerstört.
Wichtig ist daher sich als Arbeitgeber rechtzeitig vor einer Kündigung von einem Anwalt beraten zu lassen, wenn er aus Gründen im Zusammenhang mit der Coronakrise einem Mitarbeiter kündigen möchte.
Auf Seiten des Arbeitnehmers gilt es gleich mit Erhalt der Kündigung – auch wenn sie nur mündlich ausgesprochen wurde – einen Rechtsanwalt zu beauftragen, denn eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingegangen sein.