Anordnung von Kurzarbeit
Viele Arbeitgeber sind der Auffassung oder würden sich wünschen, dass in Krisenzeiten es problemlos möglich ist die in der Presse häufig erwähnte Kurzarbeit anzuordnen. Dass dem nicht so ist, sollte zwischenzeitlich bekannt sein.
Sollte der Arbeitgeber einseitig Kurzarbeit anordnen, ohne dass die arbeitsvertraglichen oder sonstigen Voraussetzungen vorliegen, droht eine Lohnfortzahlung im vollen Umfang, ohne dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringen müsste. Arbeitgeberseits ist daher vor der Anordnung genau zu prüfen, ob, in welchem Umfang und für welche Dauer Kurzarbeit angeordnet wird. Vor der Anordnung von Kurzarbeit ist möglicherweise auch abzuklären was passieren soll, wenn sich die Auftragslage weiter verschlechtert und auch eine Kurzarbeit nicht (mehr) möglich ist. Hier sollte vorab geprüft werden, ob und unter welchen Umständen eine Kündigung während der Kurzarbeit möglich ist.
Auf Seiten des Arbeitnehmers stellt sich häufig die Frage, wie mit vom Arbeitgeber einseitig angeordneter Kurzarbeit umgegangen wird. Soll sie einfach akzeptiert werden bzw. wie ist in diesen Fällen auf den Arbeitgeber zuzugehen? Mit welchen weiteren Auswirkungen muss der Arbeitnehmer rechnen? Droht eine Änderungskündigung? Wo und wie kommt er an das Kurzarbeitergeld?